Anspruch auf Dienstrad und Diensthandy von Fahrradkurieren


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Lieferdienste müssen ihren Fahrradkurieren grundsätzlich Dienstrad und Diensthandy zur Verfügung stellen. Unsere Gast-Autorin Marie Mickeleit, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Altenburg in Berlin, erläutert das Urteil.

Aus dem Stadtbild kaum mehr wegzudenken: Fahrradkuriere mit ihren meist farbenfrohen Rucksäcken. Laut jüngstem Urteil des Bundesarbeitsgerichts stehen den Angestellten der Lieferdienste Fahrrad und Handy als Arbeitsmittel zu. (Photo by Mika Baumeister on Unsplash)

Essens- und Supermarktbestellungen per Klick auf dem Smartphone und deren Lieferung mit dem Fahrrad haben spätestens während der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom erlebt. Fahrradkuriere mit großen – meist bunten Rucksäcken – sind aus dem urbanen Stadtbild nicht mehr wegzudenken. Diese Kuriere, sog. „Rider“, die Speisen ausliefern und ihre Aufträge über eine App auf dem Smartphone erhalten, haben nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 10. November 2021 – 5 AZR 334/21) einen Anspruch auf ein verkehrstüchtiges Dienstrad und ein geeignetes Diensthandy als Arbeitsmittel.

AGB legten die Verwendung des eigenen Rades und Smartphones fest

Der Kläger war als Fahrradlieferant bei einem Essenslieferdienst beschäftigt und lieferte Speisen und Getränke mit seinem eigenen Fahrrad aus. Die Abwicklung der Aufträge sowie die Navigation zu den Kundinnen und Kunden erledigte er mit seinem privaten Smartphone. So war es in den Allgemeine Geschäftsbedingungen der beklagten Arbeitgeberin festgelegt. In diesen AGB wurde zudem festgelegt, dass der Kläger eine Reparaturgutschrift von 25 Cent pro gearbeiteter Stunde erhielt, welche nur bei bestimmten Unternehmen eingelöst werden konnte. Eine Kompensation für die Nutzung des eigenen Smartphones war nicht vorgesehen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger ein geeignetes Dienstrad, sowie ein geeignetes internetfähiges Smartphone zur Ausübung seiner Tätigkeit.

Unangemessene Risikoverlagerung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Das Argument der Arbeitgeberin, dass die Fahrradkuriere ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Handy verfügten und sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht erheblich belastet würden, wies das BAG zurück.

Die AGB zur Nutzung des eigenen Fahrrades und Handys benachteilige den Kläger unangemessen und sei daher unwirksam. Insbesondere werde die beklagte Arbeitgeberin durch diese Vereinbarung einseitig von Kosten (Anschaffungskosten und Betriebskosten) entlastet und trage gleichzeitig nicht das Risiko für den Verschleiß oder die Beschädigung der Arbeitsmittel. Diese Risiken seien vollständig auf die Rider verlagert. 

Dies widerspreche arbeitsrechtlichen Grundgedanken: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen hätten wesentliche Arbeitsmittel für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und für deren Funktionstüchtigkeit zu sorgen. Die Arbeitgeberin habe ihre Verlagerung der Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln auf die Rider auch nicht ausreichend kompensiert. 

Die Reparaturpauschale sei zu gering und wird dem täglichen Einsatz des Fahrrades als Arbeitsmittel nicht gerecht. Auch wenn ein Abnutzen des Handys nicht so offensichtlich wie bei dem Fahrrad auf der Hand liegt, ist die eigene Nutzung ohne Kompensation auch hier – allein mit Blick auf den Datenverbrauch für die Annahme und Ausführung der Lieferaufträge auf dem Handy – unangemessen. Rider können daher geeignete verkehrstüchtige Fahrräder und geeignete Smartphones verlangen.

Marie Mickeleit, Rechtsanwältin

Marie Mickeleit

Die Autorin Marie Mickeleit ist Rechtsanwältin bei ALTENBURG in Berlin und berät Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in allen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungssachverhalte und der Beschäftigtendatenschutz.

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